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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Allgemein

Adressaten einer Zwangsstrafe gem § 24 sind nur natürliche Personen, die zur Anmeldung, Zeichnung oder Einrichtung von Schriftstücken verpflichtet sind (Pilgerstorfer in Artner UGB3 § 24 FBG Rz 25).

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