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Dokument-ID: 1062585
10.2.1 Checkliste für die Anerkennung bzw Vollstreckbarbarerklärung ausländischer Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen
In der Praxis der anwaltlichen Beratung werden vor allem folgende Punkte zu prüfen sein:
- Woher stammt die anzuerkennende Entscheidung?
- Wann ist die Entscheidung ergangen, wann wurde das Verfahren eingeleitet?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage soll eine Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung daher erfolgen?
- Wer hat die Entscheidung erlassen?
- Welchen Umfang hat die Entscheidung? Soll die gesamte Entscheidung oder nur ein Teil derselben anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden?
- Wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück entsprechend den Bestimmungen des Ursprungsstaates ordnungsgemäß dem Prozessgegner zugestellt oder hat sich dieser anderweitig als mit der Entscheidung einverstanden gezeigt?
- Liegt formelle Rechtskraft vor bzw seit wann?
- Gibt es einen Nachweis der Rechtskraft?
- Liegt eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, erforderlichenfalls mit beglaubigter Übersetzung vor?
- Sind entsprechend der infrage kommenden rechtlichen Grundlage für die Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung noch weitere Unterlagen beizuschaffen, etwa Bescheinigungen nach der Brüssel IIb-VO bzw Brüssel IIa-VO?
- Könnten Gründe vorliegen, die gegen eine Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung sprechen könnten?
- Gibt es allenfalls eine andere, in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung, mit der die anzuerkennende bzw für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung unvereinbar wäre?
- Je nach anzuwendender rechtlicher Grundlage kann sich die Frage stellen, ob überhaupt die internationale Zuständigkeit des Ursprungsstaates gegeben war.
- Wurde das Kind erforderlichenfalls im Verfahren des Ursprungsstaates gehört?
- Haben sich in der Zwischenzeit Neuerungen ergeben, die nun berücksichtigt werden könnten bzw müssten?