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Dokument-ID: 966389
8.1.1 Eingetragene Partnerschaft – Überblick
- Rechtsgrundlage: Stammfassung BGBl I 2009/135, in Kraft seit 01.01.2011
- Inhalt:
- Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Paaren und seit 01.01.2019 auch verschiedengeschlechtlichen Paaren, ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Rechtsverhältnis einzugehen. Die eingetragene Partnerschaft ist sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen (beispielsweise im Zivil- und Zivilverfahrensrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht) weitestgehend der Ehe gleichgestellt.
- Die eherechtlichen Bestimmungen des ABGB und die Regelungen des EheG werden im EPG mit wenigen Ausnahmen zumeist wörtlich übernommen, insbesondere hinsichtlich
- der Rechte und Pflichten der Partner während der Partnerschaft (beispielsweise gemeinsames Wohnen, gesetzliche Vertretungsmacht, Mitwirkung im Erwerb),
- der Unterhaltspflichten,
- der Nichtigerklärung und Auflösung der Partnerschaft (einschließlich des Verschuldensprinzips der Ehescheidung) und
- der Vermögensaufteilung nach Auflösung der Partnerschaft.
- Unterschiede zur Ehe bestehen in folgenden Bereichen:
- Die eingetragene Partnerschaft kann nur von Volljährigen eingegangen werden. Die Möglichkeit der Ehemündigerklärung ab 16 Jahren (§ 1 Abs 2 EheG) wurde nicht übernommen, entfällt allerdings auch im Bereich der Ehe ab 01.08.2018.
- Dem Eheverlöbnis (§§ 45 f ABGB) entsprechende Regelungen fehlen.
- Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine namensrechtlichen Auswirkungen (§ 7 EPG). Im Rahmen der Grenzen des Namensänderungsgesetzes sind Namensänderungen zulässig.
- Die eingetragenen Partner sind (anders als § 90 Abs 1 ABGB die Ehegatten) nicht zur Treue, sondern zu einer „Vertrauensbeziehung“ verpflichtet. Was dieser Unterschied bedeuten soll, ist aus den Materialien nicht ersichtlich.
- Die eingetragene Partnerschaft wird durch die Todeserklärung eines Partners aufgelöst (§ 13 EPG). Die Regelungen der §§ 43 ff EheG für unrichtige Todeserklärungen wurden im EPG nicht übernommen.
- Das EPG fasst die der Eheaufhebung und der Scheidung entsprechenden Bestimmungen unter dem einheitlichen Begriff Auflösung zusammen (§§ 13 ff EPG).
- Abweichend von § 55 EheG bildet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht erst ab sechs Jahren, sondern bereits ab drei Jahren einen absoluten Auflösungsgrund (§ 15 Abs 3 EPG).
- Die in § 69 Abs 2 EheG vorgesehene besondere Unterhaltsregelung nach einer Heimtrennungsscheidung mit Schuldausspruch (der minder schuldige Ehegatte behält den Ehegattenunterhaltsanspruch) fehlt im EPG.