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Neu Dokument-ID: 982001

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

2.1.2 Rechtswirkungen, Widerruf und Aufhebung der Adoption

  • Rechtswirkung der Adoption
    • Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen in diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden (§ 197 Abs 1 ABGB).
    • Gem § 198 Abs 1 ABGB bleiben die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen aufrecht. Das Gleiche gilt gem Abs 2 für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht 14 Jahre alten Kind vor dessen Annahme an Kindes statt nicht gröblich vernachlässigt haben.
  • Widerruf und Aufhebung
    • Allgemeines zu den Widerrufs- und Aufhebungsgründen: § 200 ABGB regelt den Widerruf und die Aufhebung. Demnach ist die gerichtliche Bewilligung vom Gericht mit rückwirkender Kraft unter folgenden Voraussetzungen zu widerrufen:
      • Von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmender nicht entscheidungsfähig gewesen ist, außer er hat nach der Erlangung seiner Entscheidungsfähigkeit zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle
      • Von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht entscheidungsfähiges Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, außer es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Entscheidungsfähigkeit das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters iSd § 192 Abs 2 ersetzt
      • Von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, außer die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen
      • Von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äußeren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidrig geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen
      • Auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als 5 Jahre verstrichen sind.
    • Aufhebung der Wahlkindschaft: Gem § 201 ABGB ist die Wahlkindschaft vom Gericht unter folgenden Voraussetzungen aufzuheben:
      • Wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt
      • Von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Wahlkindes ernstlich gefährden würde
      • Auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe/der eingetragenen Partnerschaft der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung Betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht
      • Wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das Wahlkind die Aufhebung beantragen
    • Rechtswirkungen des Aufhebungsbeschlusses: Wirkungen: Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen (§ 202 ABGB).
    • Mit diesem Zeitpunkt leben gem § 202 Abs 2 die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 197 erloschen sind, wieder auf.
  • Widerruf/Aufhebung aus anderen Gründen: Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages (§ 203 ABGB).
  • Scheidung der Wahleltern: Das durch die Adoption begründete rechtliche Band wird durch die Scheidung der Ehe der Wahleltern nicht berührt; nach einer solchen Auflösung der Ehe kann lediglich die Wahlkindschaft gem § 201 Abs 1 Z 3 ABGB auf Antrag des Wahlkindes unter den dort genannten Voraussetzungen aufgehoben werden. Sofern die Wahlkindschaft aufrecht bleibt, steht nach der Scheidung der Ehe der Wahleltern auch dem nicht mit der Pflege und Erziehung betrauten Wahlelternteil ein Anspruch auf persönliche Kontakte nach § 187 Abs 1 ABGB zu (7 Ob 618/91 EvBl 1992/80; Beck, Kindschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 135).

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