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Neu Dokument-ID: 1054747

Alexandra Cervinka - Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

4.1.3 Änderung, Übertragung oder Entziehung der Obsorge

  • Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft: Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird (§ 179 Abs 1 ABGB). Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 179 Abs 2 ABGB).
  • Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung: Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht gem § 180 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn 1. nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder 2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt. Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von 6 Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass auch er die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Für diesen Zeitraum sind im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzulegen.
  • Obsorgeübertragung
    • Ist die Obsorge endgültig geregelt, so kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen.
  • Einschränkung oder Entziehung der Obsorge (§ 181 ABGB)
    • Gefährdet ein Elternteil durch sein Verhalten das Kindeswohl, so muss das Gericht, wenn es davon Kenntnis erlangt, selbst von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen treffen, unabhängig davon steht es dem anderen Elternteil frei, die Übertragung der Obsorge zu verlangen.
    • Gegebenenfalls ist für das minderjährige Kind im Obsorgestreit ein Kinderbeistand zu bestellen.

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