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Alexandra Cervinka - Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

4.1.5 Kontaktrecht zwischen Eltern und Kindern

  • Rechtliche Grundlage
    • Gem § 186 ABGB hat jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187 ABGB) zu pflegen.
    • Die Regelung des § 186 ABGB soll verdeutlichen, dass ein Elternteil mit dem Kind eine persönliche Beziehung zu pflegen hat, auch wenn er nicht mit der Obsorge betraut ist.
  • Einvernehmliche Regelung
    • Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln.
    • Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
  • Kindeswohl
    • Bei der Gestaltung des Kontaktrechts ist das Kindeswohl als oberste Richtschnur aufzufassen. Dieses erfordert in der Regel einen guten und intensiven Kontakt zu beiden Elternteilen. Das Kindeswohl ist jedoch immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Regelmäßige Besuchskontakte entsprechen in aller Regel dem Wohl des Kindes (siehe dazu 5 Ob 173/11v).
    • Das Kindeswohl ist anhand objektiver Bedürfnisse sowie subjektiver Wünsche des Kindes, welche entsprechend seiner Reife zu berücksichtigen sind, zu beurteilen. Die Ausgestaltung des Kontaktrechts ist von vielen Einflussfaktoren, wie Alter und Entwicklungsstand des Kindes, Belastbarkeit des Kindes im Verhältnis zur vorhandenen Belastung, bisherige Beziehung zwischen dem Kind und dem kontaktrechtsausübenden Elternteil, Streitpotenzial der Eltern, Anzahl der einbezogenen Geschwister und organisatorische Bedingungen, vorzunehmen (Beck, Kindschaftsrecht2, Rz 717 f).
    • Eine Kindeswohlgefährdung kann auch darin erblickt werden, dass das Kind keinen ausreichenden Kontakt zu dem nicht betreuenden Elternteil hat (Beck, Kindschaftsrecht2, Rz 718).
  • Alter des Kindes
    • Das Alter des Kindes ist vor allem für die Frage der Intervalle der Kontakte sowie deren Dauer von Relevanz.
    • Es ist allgemein anerkannt, dass bei sehr jungen Kindern häufige, dafür aber eher kürzere Kontakte angemessen sind, während mit zunehmendem Alter des Kindes auch länger dauernde Besuche – beispielsweise mit einer Übernachtung oder auch mehrere Tage oder Wochen in den Ferien – bei mitunter größeren Intervallen dem Kindeswohl entsprechen können.
    • Zu berücksichtigen ist einerseits insbesondere, dass sehr junge Kinder nicht zu lange von ihrer Hauptbezugsperson getrennt sein sollen, weil sie dadurch verunsichert werden könnten. Andererseits sind kurze Intervalle zwischen den Kontakten zweckmäßig, damit das Kind auch eine Bindung zum anderen Elternteil aufbauen und aufrechterhalten kann. Bei zu langen Intervallen kann sich das Kind nicht mehr an den anderen erinnern, dann muss jedes Mal von Neuem mit dem Bindungsaufbau begonnen werden.
    • Besteht bereits eine sichere Bindung, beispielsweise, weil auch der nicht mehr mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil in Karenz war, so können auch schon bei sehr kleinen Kindern längere Kontakte zweckmäßig sein. Die Situation, vom anderen Elternteil länger getrennt zu sein, ist in diesem Fall für das Kind nicht neu.
  • Einschränkung/Untersagung der persönlichen Kontakte
    • Das Gericht hat nötigenfalls die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere, soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Verpflichtung aus § 159 nicht erfüllt (§ 187 Abs 1 ABGB).
    • Als weiterer Grund wird ein Verstoß gegen die so genannte „Wohlverhaltenspflicht“ des § 159 ABGB angeführt. Es handelt sich um eine bloß beispielhafte, demonstrative Aufzählung der Entziehungsgründe. Die Ausübung der persönlichen Kontakte ist daher auch einzuschränken oder zu untersagen, wenn dies aus sonstigen vergleichbaren Gründen erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls hintanzuhalten.

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