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6.9 Aufteilungsverfahren – Judikaturübersicht
Thema | Sachverhalt | Rechtliche Beurteilung | Aktenzeichen |
Ehewohnung – Wertausgleich für Überlassung an Ehegatten | Das Ehepaar lebte zwölf Jahre lang in der von der Ehefrau angemieteten geförderten Genossenschaftswohnung, bevor der Ehemann eine eigene Wohneinheit im Haus seiner Eltern bezog. Es ist weder eheliches Gebrauchsvermögen noch sind eheliche Ersparnisse vorhanden. Die Ehefrau bezieht Nothilfe, der Ehemann ist Durchschnittsverdiener, verlangt nun aber eine Ausgleichszahlung im Falle der Zuordnung der Ehewohnung an die Ehegattin. | Es besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich für den Nutzungsentgang einer günstigen Ehewohnung, wenn bei nicht annähernd gleichen Einkommensverhältnissen der besserverdienende Ehepartner die (vom anderen Ehegatten während der Ehe angemietete) Ehewohnung verlassen und bereits getrennt Wohnung genommen hat und deshalb eine Ausgleichszahlung für die Anschaffung einer neuen Wohnung nicht benötigt. | 1 Ob 150/17s |
Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches | Die Ehegattin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs gem § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO; sie konnte jedoch nicht darlegen, dass eine konkrete Gefährdung bestand. | Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs gem § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, dass ein gerichtlicher Aufteilungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Es ist nicht maßgeblich, ob es sich hierbei um reale Sachen handelt oder um eine Ausgleichszahlung. Der Anspruch ist somit nicht nur in die Aufteilungsmasse, sondern in sämtliche Vermögenswerte eines Ehegatten vollstreckbar. | 5 Ob 178/15k |
Mitarbeit im Unternehmen – Berücksichtigung bei der Aufteilung | Beide Parteien arbeiteten in der im Eigentum des Mannes stehenden Landwirtschaft mit, wobei der Mann daneben immer 40 Stunden (pro Woche) berufstätig war. Er half in der Landwirtschaft während seines Urlaubs und teilweise am Abend mit. Jedenfalls wurde mehr als die Hälfte der Arbeitstätigkeit von der Frau geleistet. Nachdem 2005 auch das jüngste Kind die Schule besucht hatte, begann sie neben der Hofführung auswärts zu arbeiten und war rund 15 bis 20 Stunden wöchentlich als Putzkraft tätig. | Sofern die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen nicht auf andere Weise abgegolten worden ist (etwa gem § 98 ABGB), ist sie im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung als Beitrag zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch Anpassung des Aufteilungsschlüssels. Eine Ausgleichszahlung in Höhe des angemessenen Entgelts kann der mitwirkende Ehegatte nicht verlangen. Aufteilungsschlüssel von 2:1 bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zugunsten der Frau, die neben Haushaltsführung, Kindererziehung und einer Teilzeitbeschäftigung mehr als die Hälfte der Arbeiten ausführte, die im landwirtschaftlichen Betrieb des Mannes anfielen. Der Mann übte eine Vollzeitbeschäftigung aus und arbeitete in seiner Landwirtschaft nur während seines Urlaubs und teilweise am Abend mit. | 1 Ob 184/19v |
Mittel, die von Verwandten eines Ehegatten stammen – Aufteilungsgrundsätze | Der Frau wurde eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus von ihrem Stiefvater gegen Übernahme eines darauf lastenden Kredits als Gegenleistung übergeben. Der Stiefvater zahlte vereinbarungsgemäß die nachfolgenden sechs Raten; den Darlehensrest sollte die Frau übernehmen. Diese steuerte aus ihrem aus der Zeit vor der Ehe stammenden Vermögen einen erheblichen Betrag bei, den verbleibenden Darlehensrest zahlte ihr Mann aus seinem Arbeitseinkommen zurück. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft diente der Anschaffung einer anderen Liegenschaft mit Haus, das den beiden als Ehewohnung diente. | Bei der unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rsp entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit einer Zuwendung von Verwandten nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden solle, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt nämlich hier naturgemäß eine eindeutige Widmung vor. Im Fall einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG. Die Aufteilung jenes Liegenschaftswerts, der auf eigenen Arbeitsleistungen oder Investitionen – die aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden – basiert, die zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten, hat grundsätzlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen. | 1 Ob 64/18w |
Pensionsabfertigung, eingebrachtes Unternehmensvermögen und Gebrauchsvorteil in der Aufteilung | Der Mann war bei Eheschließung vermögender Unternehmer. Nach der Eheschließung verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nach und nach. Auch in der Unternehmenskrise erfolgten private Entnahmen, wodurch sich das negative Eigenkapital weiter erhöhte. Schlussendlich erfolgte die Veräußerung des Unternehmens, in deren Rahmen der Ehegatte mehrere Abgeltungszahlungen (zB Penisionsabfindung) erhielt. Im Zeitpunkt der Scheidung waren diverse Vermögenswerte vorhanden, unter anderem eine Liegenschaft mit Wohnhaus, das überwiegend vom Mann finanziert wurde. | Werden mit der Pensonsabfindung keine der gemeinsamen Ehegattenvorsorge dienenden Werte angeschafft, so ist eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nach Billigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt. Voreheliches Vermögen, das zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet wird, verliert zwar seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft, allerdings ist es bei der Aufteilung zugunsten des Einbringenden „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Gleiches gilt für unternehmerisch eingebrachtes Vermögen. Die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung kann als Gebrauchsvorteil nur im Rahmen der Billigkeit der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden. | 1 Ob 147/18a |
Privatstiftung – Aufteilung bei Gründung während der Ehe | Ein Ehegatte brachte während der Ehe Unternehmen bzw Unternehmensanteile, bei denen es sich um keine bloße Wertanlage handelte und in die keine ehelichen Mittel geflossen waren, in eine Privatstiftung ein, die seither keine Zahlungen an ihn geleistet hat. | Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist eine Umwidmung; einer solchen könnte es gleich gehalten werden, dass Unternehmen Erträge an eine Privatstiftung ausschütten und diese dort angespart werden. | 1 Ob 14/21x |
Räumungsklage iZm dem Aufteilungsverfahren | Die Ehegattin wurde nach rechtskräftiger Scheidung geklagt, die Ehewohnung zu räumen; die Beklagte brachte daraufhin einen Aufteilungsantrag ein; es wurden (aussichtslose) Vergleichsgespräche geführt; der Aufteilungsantrag wurde schließlich vom Erstgericht als verfristet abgewiesen. | Solange noch keine rechtskräftige Aufteilungsentscheidung gefällt bzw der Antrag als verfristet abgewiesen wurde, kann der auf Räumung geklagte Ehegatte seinem geschiedenen Partner seinen Anspruch aus § 97 ABGB entgegenhalten. | 5 Ob 178/15k |
Rechnungslegungsanspruch? | Im Aufteilungsantrag vom 19.10.2021 führte die Frau aus, dass sie der Mann in finanziellen Belangen „vollkommen uninformiert“ gelassen habe. Er habe über diverse (Spar‑) Konten bei Banken und zumindest eine Lebensversicherung verfügt. Was damit geschehen sei, sei ihr nicht bekannt. Sie führte bestimmte Konten bei diversen Kreditinstituten an, nannte eine Kreditkarte und verwies auf einen Lebensversicherungsvertrag. In ihrem Antrag forderte sie den Mann auf, „seine persönlichen Ersparnisse und [eine] Lebensversicherung, die er während der Ehe angespart hat,“ insbesondere bestimmte Konten, eine Kreditkarte und eine Lebensversicherung „durch Eid vor Gericht offen zu legen“. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Verpflichtung des Mannes auf Auskunftserteilung nannte sie nicht. | Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anderslautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung (RS0113334). Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell‑rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch iSd Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden. Dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens würde es widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen (RS0106019 [T1]). (28) Im außerstreitigen Aufteilungsverfahren besteht nur ein Anspruch auf Auskunftserteilung in analoger Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (RS0113334; 1 Ob 181/16y mwN). Voraussetzung dafür ist, dass der Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (8 Ob 255/99d = SZ 73/45) und damit der konkrete Verdacht auf Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen besteht (RS0034823; Garber in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 85 EheG Rz 94 mwN). Die (eidliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert gem § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 85 EheG Rz 9 mwN). (29) In einem Antrag auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO muss jener Bestandteil der Aufteilungsmasse, den der andere Ehegatte vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden, dass in der beantragten Vermögensangabe nicht etwa ein bloßer Erkundungsbeweis zu erblicken ist (8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y). Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, reicht demnach nicht aus, sondern sie muss konkretisiert werden (vgl RS0113334; 8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y). Zu detaillierte Auskünfte dürfen vom Auskunft begehrenden Ehegatten im Hinblick auf den Zweck des Auskunftsanspruchs aber nicht verlangt werden. Der Antragsteller hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung bzw Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch den Antragsgegner abzuleiten ist (1 Ob 181/16y = RS0034823 [T5, T6]; Stabentheiner/Pierer in Rummel/Lukas4 § 85 EheG Rz 31 mwN). | 1 Ob 215/22g |
Restmasseproblem in der Aufteilung | Der Ehegatte hatte zwei Liegenschaften und eine dazugehörige Landwirtschaft eingebracht. Nach der Hochzeit errichtete das Paar gemeinsam ein Haus, wofür die Ehegattin von ihrer Familie erhaltene EUR 100.000,– beisteuerte. In den Folgejahren führte die Ehefrau alleine den Haushalt, übernahm die Kindererziehung und pflegte den Schwiegervater. Die Landwirtschaft wurde gemeinsam geführt. Im November 2008 verließ die Ehefrau ihren Mann und zog vom Hof weg, woraufhin der Ehegatte beide Liegenschaften an die gemeinsame Tochter übertrug. | Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. Nach der Rsp des OGH gilt § 91 Abs 1 EheG auch für Verringerungen ehel Gebrauchsvermögens oder ehel Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehel LG stattfanden. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs 2 auf die Mitwirkung im Erwerb des anderen kommt nicht in Betracht. | 1 Ob 133/17s |
Streitwert/Bewertung | Die Ehegattin hat es als Antragstellerin unterlassen, den Verfahrensgegenstand zu bewerten; auch der Ehegatte verabsäumte es, fristgerecht eine Bewertungsrüge zu erheben. | Da keine Bewertung des Verfahrensgegenstandes stattgefunden hat, wurde der Zweifelsstreitwert gem § 14 lit c RATG iHv (aktuell) EUR 1.000,– angenommen. Bis zur ersten Verhandlung könnte der Antragsgegner noch eine Bewertungsrüge nach § 7 Abs 1 RATG vorbringen. | 1 Ob 111/14a |
Therapiebedarf gemeinsamer Kinder – Berücksichtigung bei Ausgleichszahlung? | Die Ehegatten wendeten nicht nur ihr laufendes Einkommen, sondern auch eheliche Ersparnisse für die Begleichung von Therapiekosten ihrer gemeinsamen Kinder auf; der Ehegatte wollte diesen Aufwand iSd § 91 Abs 1 EheG bei der Bemessung der Ausgleichszahlung geltend machen. | Gem § 91 Abs 1 EheG kann uU auch ein nicht mehr vorhandenes Vermögen in die Aufteilungsmasse miteinbezogen werden. Diese Fiktion kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Aufwendungen mit der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in Widerspruch stehen. Da die Gesundheit gemeinsamer Kinder grundsätzlich im Interesse beider Ehegatten steht, werden die dafür getätigten Aufwendungen meist auch im Rahmen der bisherigen ehelichen Lebensgestaltung liegen. | 1 Ob 266/15x |
Thesaurierter Bilanzgewinn im Aufteilungsverfahren nach Ehescheidung des Gesellschafters | Die im Februar 2008 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 30.8.2019 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte – unstrittig – am 31.10.2018. Der Mann war während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ein Unternehmen betreibt, und ist dies nach wie vor. Er hat „in den Jahren vor dem (Aufteilungs-)Stichtag“ Gewinne in der GmbH thesauriert. Er tat dies nicht, um die Gewinne dem Aufteilungsverfahren zu entziehen, sondern deshalb, weil er aufgrund vergangener Erfahrungen „in sehr schlechten Geschäftszeiten“ Rücklagen im Unternehmen belassen wollte. Strittig war nach Abschluss eines Teilvergleichs der Parteien über die restliche Aufteilungsmasse nur noch die (von der Frau angestrebte) Aufteilung der in der GmbH thesaurierten Gewinne bzw der Ausschüttungsansprüche des Mannes gem § 82 GmbHG. | Thesaurierte Bilanzgewinne eines GmbH-Gesellschafters unterliegen nicht der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nach der Ehescheidung. Ob eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die nicht ausbezahlten Gewinne im Unternehmen „stehen zu lassen“, ist für die Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nicht relevant, wenn keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgangsweise des geschiedenen Ehegatten, der Gesellschafter ist, bestehen. | 1 Ob 211/21t |
Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrages | Das Scheidungsurteil wurde am 28.06.2014 rechtskräftig; die Ehegattin suchte um Verfahrenshilfe an, welche ihr im Umfang der vorprozessualen Rechtsberatung mit Bescheid vom 06.11.2014 (dem RA zugestellt am 12.11.2014) zugesprochen wurde; am 13.07.2015 brachte sie durch einen frei gewählten Rechtsanwalt den Aufteilungsantrag ein; der Ehegatte wandte Verfristung nach § 96 EheG ein. | Der Anspruch auf Vermögensaufteilung erlischt grundsätzlich binnen eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Ein Verfahrenshilfeantrag, gerichtet auf die vorprozessuale Klärung der Rechtslage, stellt keinen verfahrenseinleitenden Aufteilungsantrag dar. Selbst bei anderer Auslegung – Auslegung des Verfahrenshilfeantrages als ausreichenden Aufteilungsantrag – müsste das Verfahren nach der Unterbrechung gehörig fortgesetzt werden. Ein monatelang unbegründetes Nichtstun schließt dies jedoch aus. | 1 Ob 5/16s |
Unternehmen – Aufteilung eines gemeinsamen Unternehmens nach Ehescheidung | Der Antragsteller beantragte im Aufteilungsverfahren unter anderem, ihm den 20%igen Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin an einer während aufrechter Ehe im Jahr 2001 von den Ehegatten gemeinsam gegründeten GmbH zu übertragen, deren Geschäftsführer und (seit 2004 mit einem Anteil von 80 %) Mitgesellschafter er ist. | Eine Unternehmensbeteiligung unterliegt nicht der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG, wenn sie bloß Wertanlagecharakter hat. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn mit der Beteiligung keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden wird. Für den maßgeblichen Einfluss reicht die bloße rechtliche Möglichkeit aus, die tatsächliche Ausübung des Einflusses ist nicht erforderlich. Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt maßgeblicher Einfluss dann zu, wenn er über eine ausreichende Beteiligung verfügt. Wird der Anteil eines Ehegatten am gemeinsamen Unternehmen während der Ehe lediglich aus steuerlichen und versicherungsrechtlichen Erwägungen ohne Abgeltung reduziert und erfüllt dieser Ehegatte weiter Aufgaben im Unternehmen, handelt es sich (auch wenn kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt werden kann) weiter um ein gemeinsames Unternehmen, das nicht dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren unterliegt (GES 2022, 347). | 1 Ob 109/22v |
Unternehmen (geschlossen) – zugehörige Verbindlichkeiten? | Das Unternehmen eines Ehegatten wurde 16 Jahre vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen; die Ehegatten schafften sich Wertpapiere an, welche als Tilgungsträger mit Kreditverbindlichkeiten verknüpft waren; die Kredite wurden teilweise für das Unternehmen herangezogen. | § 82 Z 3 EheG umfasst bloß Sachen, die einem „lebenden“/noch bestehendem Unternehmen gewidmet sind. Somit unterliegt das Aktivvermögen aus den Wertpapierdepots der nachehelichen Aufteilung, da es nicht mehr dem Kaffeehausunternehmen zugezählt werden kann. | 1 Ob 145/16d |
Verschulden im Rahmen der Scheidung als Kriterium der Billigkeitsentscheidung | Einen Ehepartner traf das Verschulden an der Ehescheidung. | Das Scheidungsverschulden findet in der Billigkeitsentscheidung nur dann Berücksichtigung, wenn dieses auch vermögensrechtliche Auswirkungen während der Ehe hatte (zB kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung, Verschwendungssucht). | 1 Ob 83/16m |
Vorwegvereinbarungen (Durchsetzung) | Die Ehegatten schlossen bereits einige Jahre vor der Ehescheidung einen Notariatsakt, durch welchen dem Ehegatten eine unbefristete und unwiderrufliche Kaufoption bezügl zweier Wohnungen der Ehegattin eingeräumt wurde; durch diese Vereinbarung solle der Ehegatte im Falle der Scheidung abgesichert sein. | Die Vereinbarung wurde mit der Intention geschlossen, im Scheidungsfall den Ehegatten finanziell abzusichern. Es ist daher von einer Vorwegvereinbarung gem § 97 Abs 1 EheG auszugehen. Die Durchsetzung von Vorwegvereinbarungen trägt sich nach neuerer Rsp auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu. | 3 Ob 168/15z |
Wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachter Mittel für Grundkauf und Hausbau | Der Kauf des Grundstücks und die Errichtung der Ehewohnung auf diesem Grundstück erfolgten zum Teil durch von beiden Ehegatten in die Ehe eingebrachte bzw ihnen jeweils von Dritten geschenkte Mittel. | Da es sich bei der Eigenheimschaffung um einen einheitlichen Vorgang handelte, ist bei der wertverfolgenden Berücksichtigung dieser nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegenden Mittel nicht zwischen Grund und Gebäude zu differenzieren. Dass die Mittel des einen Ehegatten zum Grundankauf und die Mittel des anderen zum Hausbau verwendet wurden, ist daher irrelevant. | 1 Ob 6/21w |
Wertzuwachs bei eingebrachter Liegenschaft | Einbringung einer Liegenschaft durch einen Ehepartner; anderer Ehegatte finanzierte großteils den ausgeführten Zu- bzw Ausbau, welcher jedoch nicht der Baubewilligung entsprach. | Die eingebrachte Liegenschaft selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Durch den Zu-/Ausbau wurden jedoch Investitionen getätigt, welche zu einer Wertsteigerung führten (Finanzierung durch während der Ehe erworbene Mittel und Fortwirkung der Wertsteigerung). Auch die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes spielt bei der Wertbemessung eine maßgebliche Rolle. | 1 Ob 245/15h |
Wertzuwachs einer von der Aufteilung ausgenommenen Liegenschaft | Die Ehegatten errichteten auf einer zur Landwirtschaft und Tischlerei des Mannes gehörigen Liegenschaft ein Wohnhaus, das als Ehewohnung verwendet wurde. Nach stRsp unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider stand, der Aufteilung. | Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung, während die übrigen Teile der Liegenschaft – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben. | 1 Ob 107/18v |