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Dokument-ID: 1162120
6.1.5 Aufteilungsverfahren
- Der Gesetzgeber sieht für die nacheheliche Aufteilung der Vermögensgüter primär den außergerichtlichen Weg vor. Die Ehegatten sollen nach Möglichkeit versuchen, ohne Einschaltung eines Gerichtes, ihr Hab und Gut aufzuteilen. Gelingt dies nicht, kann bei Gericht ein Antrag eingebracht werden. Dieser wird im außerstreitigen Verfahren geprüft und ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles bei Gericht einzubringen. Die sachliche Zuständigkeit kommt den Bezirksgerichten zu; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 76 Abs 1 JN.
- Primär sieht der Gesetzgeber eine außergerichtliche Lösung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach einer Ehescheidung vor. Das gerichtliche Aufteilungsverfahren soll somit gem § 85 EheG nur subsidiär zur Anwendung gelangen.
- Auch in Verbindung mit einer einvernehmlichen Scheidung kann es zu einem Aufteilungsverfahren vor Gericht kommen, so beispielsweise, wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund eines Irrtums unvollständig geschlossen wurde. Wohnt dem gesamten Scheidungsfolgenvergleich jedoch ein Wurzelmangel (zB Irrtum, List) inne, muss die Anfechtung auf dem streitigen Rechtsweg erfolgen. Ein Aufteilungsverfahren, welches bereits eingeleitet wurde, ist zwischenzeitlich zu unterbrechen. Wurde vor dem Anfechtungsprozess noch kein Aufteilungsantrag eingereicht, beginnt die einjährige Frist des § 95 EheG erst mit Rechtskraft des Urteils.
- Unter Umständen kann es auch zu einem Nebeneinander eines streitigen und eines außerstreitigen Verfahrens kommen. Wurden beispielsweise Abgeltungsansprüche bezüglich der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten vertraglich festgelegt, so sind diese im streitigen Rechtsweg einzuklagen. Anders hingegen bei den gesetzlichen Abgeltungsansprüchen, diese sind im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machen.
- Der Umfang des – dem Aufteilungsverfahren unterliegenden – Vermögens steht in der Disposition der Ehegatten. Sie können bloß einzelne Vermögenswerte im Antrag anführen oder mangels Vermögens eine Aufteilung sämtlicher Schulden beantragen. Ein im Zuge des Scheidungsvergleichs abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist jedoch bereits gem Art 6 Abs 1 EMRK unwirksam.
Geltendmachung
- Um einen Aufteilungsanspruch geltend zu machen, muss ein entsprechender Antrag bei Gericht eingebracht werden. Der nachfolgenden Tabelle ist zu entnehmen, wie die Zuständigkeiten geregelt sind.