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Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.1.1 Abstammung von Kindern

  • Aufgabe des Abstammungsrechts
    • Es soll geklärt werden, welche Personen in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes sind, wobei die biologische Abstammung nicht zwingend mit der rechtlichen übereinstimmen muss und
    • Es soll geklärt werden, ob es sich um eine eheliche oder uneheliche Abstammung handelt, weil das Gesetz hier differenzierte Rechtsfolgen für Familiennamen und Obsorge vorsieht.
  • Mutter des Kindes
    • § 143 ABGB bestimmt, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen einer Frau ein Embryo unter Verwendung einer fremden Eizelle eingesetzt wurde.
  • Vater des Kindes ist gem § 144 Abs 1 ABGB der Mann,
    • der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt verstorben ist oder
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
    • Würden aufgrund dieser Voraussetzungen mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht kommen, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat (§ 144 Abs 2 ABGB).
  • Abstammungsregelungen kommen auch bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, für die das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) gilt, zur Anwendung.
    • Soweit dabei der Samen des Mannes verwendet wird („homologe Insemination“), ist dies selbstverständlich.
    • Gem § 8 FMedG ist eine Zeugung durch Verwendung des Samens eines anderen Mannes („heterologe Insemination“) nur zulässig, wenn die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten ihre Zustimmung erteilt haben, wobei die Zustimmung bei der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts. Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür entscheidungsfähig sein. Unabhängig davon, ob der Ehemann oder eingetragene Partner formgerecht zugestimmt hat, ist er schon wegen der Geburt des Kindes während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft der Vater gem § 144 Abs 1 ABGB.
    • Die Erklärung hat zu enthalten:
      • Die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung
      • Erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person
      • Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
      • Den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf
    • Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden.
    • Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
    • Wird die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zwischen Insemination und Geburt des Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, ist der Ehemann oder eingetragene Partner – falls er nicht ohnehin die Vaterschaft anerkennt – vom Gericht als Vater festzustellen (Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht14, S 575 f).

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