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6.1.7 Sonderstellung der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren
Rechtsgrundlagen
§§ 90, 92, 97 ABGB
Definition/Allgemeines
Unter Ehewohnung (gemeinsame Wohnung) iSd § 92 ABGB ist jene Einheit von Räumen zu verstehen, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet. Dies wird im Allgemeinen dort sein, wo sie hauptsächlich gemeinsam leben, dort einen gemeinsamen, dem Großteil ihrer Lebensbedürfnisse Rechnung tragenden Haushalt führen und gegebenenfalls, wohin ein jeder von ihnen nach einem von vornherein nur als vorübergehend geplanten anderweitigen Aufenthalt, etwa aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zu Erholungszwecken, jeweils wieder zurückzukehren pflegt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Ehegatten ausnahmsweise eine weitere gemeinsame Wohnung im Sinne des § 92 Abs 1 ABGB haben, nämlich dann, wenn beide Wohnungen nach ihrer Ausstattung und den tatsächlichen Benützungsverhältnissen als gleichrangig zu betrachten sind (EFSlg 44.818: OLG Wien 9.1.1984, 14 R 249/83).