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Amtshaftungsfälle aus der Praxis
Klassische Beispiele der Amtshaftung im Sinne des AHG mit Praxisrelevanz im Gemeindebereich finden sich vor allem bei Behördenauskünften rund um das Thema „Bauen und Wohnen“ (Raumordnung):
So lag etwa der Entscheidung des OGH vom 22.2.2000 zu 1 Ob 14/00s ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es zu einer Diskrepanz zwischen dem vom Land bereitgestellten Gefahrenzonenplan und dem von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplan gekommen war. Die Kläger erwarben eine Liegenschaft in Kärnten, zu deren Gutsbestand eine Baufläche mit Haus gehörte. Dieses Haus befand sich innerhalb der „roten Zone“ des Gefahrenzonenplans, die für Siedlungszwecke ungeeignet ist. Dies war allerdings im Flächenwidmungsplan der beklagten Gemeinde nicht ersichtlich gemacht worden. Auch der Gemeindesekretär erklärte dem Käufer auf dessen Rückfrage, es liege „alles in der ‚gelben Zone’” und es seien keine „Auflagen zu befürchten“. Als sich der tatsächliche Sachverhalt herausstellte, klagte der Käufer die Gemeinde auf Schadenersatz. Strittig war hier noch, wo genau der Fehler passiert war. Jedenfalls hatte ein Auskunftswerber in der Gemeinde eine unzutreffende Auskunft vonseiten der Gemeinde erhalten und es galt, im weiteren Rechtsweg die Verschuldensfrage zu klären. Tenor des OGH war, dass behördliche Auskünfte den Schutz wirtschaftlicher Dispositionen des Auskunftswerbers bezwecken; Der Auskunftswerber hat sohin ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer in der Sache nach richtiger Auskunft. Bezieht sich die Auskunft auf eine hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie, ist auch der Realakt der Auskunft selbst eine Maßnahme hoheitlicher Verwaltung und führt daher zur Anwendbarkeit des AHG. • [Fußnote: OGH 22.2.2000, 1 Ob 14/00s, ARD 5131/24/00 = bbl 2000, 164 = SZ 73/34; vgl RIS-Justiz RS0113363; RS0113365.]
Eine ähnliche Konstellation lag der Entscheidung des OGH zur 1 Ob 247/15b vom 31.3.2016 zugrunde. Die Diskrepanz lag im konkreten Fall nicht zwischen Gefahrenzonen- und Flächenwidmungsplan, sondern zwischen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, beides erlassen von der Gemeinde. Im Zuge einer Auskunftserteilung durch die Gemeinde wurde einem Auskunftswerber, der sich für die Bebaubarkeit einer Liegenschaft interessierte, eine Kopie des Bebauungsplanes ausgefolgt. Allerdings wurde nicht auf die Diskrepanz zum Flächenwidmungsplan und die dort ersichtliche teilweise Grünland-Widmung hingewiesen. Das Verschulden wurde seitens des OGH dem Grunde nach bejaht, wenn auch nicht allein unter Stützung auf das AHG, allerdings letztlich unter Bezugnahme auf die anzuwendende Bauordnung, nach der gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, dass spätestens bei einem Antrag auf Baubewilligung sowohl die Widmungsart des Baugrundstücks als auch der Bebauungsplan zu prüfen sind. • [Fußnote: OGH 31.3.2016, 1 Ob 247/15b = EvBl LS 2016/98 = Zak 2016, 178 = bbl 2016, 166 = ZVB 2016, 371 (Wagner) = ecolex 2017, 306.]
In der Entscheidung des OGH vom 14.12.2015 zu Ob 17 Os 21/15i • [Fußnote: OGH 14.12.2015, 17 Os 21/15i.] hatte der Bürgermeister es unterlassen einen Schwarzbau abtragen zu lassen. Stattdessen veranlasste er, dass der Teilbebauungsplan im Gemeinderat geändert wurde, sodass die entgegen der Baubewilligung errichtete Garage legalisiert wurde. Der Bürgermeister handelte als Mitglied des Gemeinderats im Namen einer Gemeinde als deren Organ. Der Beschluss eines Teilbebauungsplans (sohin einer Verordnung) durch Mitglieder des Gemeinderats kann daher den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt im Sinne des Strafgesetzbuches, • [Fußnote: Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974.] konkret § 302 StGB, erfüllen.