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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Abänderung des Bauvorhabens im Rechtsmittelverfahren

Die Rechtsmittelbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Baubehörde I. Instanz übersehen hatte, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das Bauansuchen nicht möglich wäre (VwGH 16.07.1986, 85/04/0156).

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