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4.3 Absehen von der Bauverhandlung
Unter Umständen ist keine Bauverhandlung erforderlich:
Die Behörde ist nach § 24 Abs 1 Stmk. BauG nicht zur Durchführung einer Bauverhandlung verpflichtet, sondern liegt dies in deren Ermessen. Eine Bauverhandlung hat grundsätzlich in jenen Fällen stattzufinden, in welchen das beabsichtigte Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG (sog Nachbarrechte) berühren könnte. Wenn das Vorhaben derart ausgestaltet ist, dass es in Nachbarrechte nicht eingreifen kann, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher nicht erforderlich.