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Michael Kres | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Allgemeines

Die Bestimmungen des Art 23 Abs 1 B-VG iVm § 1 Abs 1 AHG normieren, dass Bund, Länder und Gemeinden für Schäden zu haften haben, die durch deren Organe – handelnde Personen – in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft verursacht werden. Hierbei handelt es sich um einen Spezialfall des Schadenersatzrechts, welcher den hoheitlichen Vollzug betrifft. • [Fußnote: Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Amtshaftungsgesetz (2011) § 1 AHG Rz 1.]  Der Oberste Gerichtshof (OGH) formulierte diesen Umstand in einer Entscheidung • [Fußnote: OGH 14.11.1984 = NZ 1986, 62 = RdW 1985, 244 = SZ 57/172.]  zur unrichtigen Auskunftserteilung wie folgt:

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