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Dokument-ID: 570337
3.2 Anforderungen an die Baubewilligung, OIB-Richtlinien
Der 9. Teil der WBO regelt die bautechnischen Vorschriften und damit jene Bestimmungen, denen ein Bauwerk zu entsprechend hat, um bewilligungsfähig zu sein. Bauwerke müssen gebrauchstauglich sein und dem Stand der Technik entsprechen und dies über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum bleiben. Damit dies gewährleistet ist, sieht § 88 Abs 2 WBO die folgenden bautechnischen Anforderungen an Bauwerke vor: