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Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Ausführung und Fertigstellung des Bauvorhabens

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf gem § 39 Abs 2 Oö. BauO 1994 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.

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