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13 Ausführung und Fertigstellung des Bauvorhabens
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. § 27 Vbg BauG zufolge kann die Baubehörde auf Antrag des Bauwerbers jedoch noch vor Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten (Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche) bewilligen. Bewilligungsvoraussetzung ist, dass aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig ist, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrags nicht vorliegt.