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9 Baubewilligung
Die Baubehörde hat über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit gem § 70 Abs 3 WBO über Einwendungen abgesprochen. Die WBO beinhaltet keine Bestimmung, in welcher die Bewilligungsvoraussetzungen bzw die Versagungsgründe ausdrücklich angeführt werden. Aus § 67 Abs 3 WBO geht allerdings hervor, dass die durch die WBO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden müssen. Darüber hinaus darf das Vorhaben zwingenden Vorschriften der WBO sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht widersprechen, von diesem Grundsatz bestehen allerdings zwei bedeutende Abweichungen: