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3.3.3 Baubewilligungsbescheid
Über das Bauansuchen ist gem § 18 Abs 6 Bgld BauG binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden; von dieser Entscheidungsfrist sind auch die Berufungsbehörden bzw das Landesverwaltungsgericht nicht ausgenommen (VwGH 19.09.2006, 2009/05/0149). Im Rahmen des auferlegten Prüfungsumfangs ist die Baubehörde angehalten zu überprüfen, ob dem Antrag des Bauwerbers baurechtliche Bestimmungen entgegenstehen, mithin die Vorschriften des Baugesetzes, dessen Nebengesetze und Durchführungsverordnungen nicht eingehalten werden. In den meisten Fällen werden von der Baubehörde zur Beurteilung der Verletzung baupolizeilicher Interessen Sachverständige herangezogen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, Anm 8 zu § 18 Bgld BauG).