© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1163638

Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.2 Bauverhandlung

Ist das Ansuchen nicht nach § 18 Abs 2 Bgld BauG abzuweisen, liegt nicht sämtliche Zustimmungserklärungen vor oder liegen sonstige, die baupolizeilichen Interessen berührende Gründe vor, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen, zu welcher die Parteien iSd § 21 Bgld BauG sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden sind (§ 18 Abs 1 Bgld BauG). Die Bauverhandlung ist nicht verpflichtend an Ort und Stelle durchzuführen (zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0132), jedoch soll die mündliche Verhandlung – sollte auch eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein – möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen stattfinden (§ 18 Abs 3 Bgld BauG).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch für Baubehörden in unserem Shop! Zum Shop