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Dokument-ID: 1163389
1.2.5 Bauwerber
Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden (§ 2 Abs 6 Bgld BauG).
Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes, dann ist für Anträge nach §§ 16 und 17 Bgld BauG die Zustimmung der Grundeigentümer erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass eine Bauführung ohne Wissen des Grundeigentümers bewilligt und durchgeführt wird (so EB RV 388 XX. GP zu § 2 Abs 6 Bgld BauG).