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Dokument-ID: 1273104
6 Behörden
Baubehörde erster Instanz ist im Bundesland Vorarlberg in der Regel der Bürgermeister (§ 50 Abs 1 Vbg BauG). Die Bezirkshauptmannschaft ist Baubehörde erster Instanz, wenn sich das Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt oder in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen oder wenn sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht. Für Bauvorhaben im Bodensee ist ebenfalls die Bezirkshauptmannschaft Baubehörde erster Instanz.