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Dokument-ID: 1163641
3.3.4 Erlöschen der Baubewilligung und Nichtigerklärung von Baubescheiden
Sollte mit der Durchführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden oder wird das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt, so erlischt die Baubewilligung ex lege (§ 19 Bgld BauG). Die Baubewilligung, die nicht innerhalb der genannten Fristen, umgesetzt wird, muss nach Ansicht des Gesetzgebers erlöschen, weil in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen der Bebauungsgrundlagen eingetreten sein können (EB RV 237 XVII. GP zu § 19 Bgld BauG).