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2.7 Exkurs: Der Ortsaugenschein
Losgelöst von einer mündlichen Verhandlung iSd §§ 40 ff AVG kann die Behörde zur Aufklärung der Sache auf Antrag oder von Amts wegen einen Ortsaugenschein – nötigenfalls unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen – vornehmen (§ 54 AVG). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Ortsaugenscheins besteht nicht und es führt allein die Nichtvornahme jedenfalls zu keinem Verfahrensmangel (VwGH 15.09.2009, 2005/06/0174). Die Parteien sind dem Lokalaugenschein nur dann beizuziehen, wenn ohne ihre Anwesenheit eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unmöglich ist (VwGH 10.11.1986, 83/10/0008). Die Vornahme eines Ortsaugenscheins kann nach der Judikatur des VwGH mit der Befundaufnahme eines Sachverständigen verbunden werden (VwGH 05.12.1975, 0886/74).