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2.5 Exkurs: Haftung des Organs im Rahmen von Privatwirtschaftsverwaltung
Die Frage betreffend die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung stellt in der Praxis eine der schwierigsten Problemstellungen des Amtshaftungsrechtes dar. • [Fußnote: Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Amtshaftungsgesetz (2011) § 1 AHG Rz 251.] Die Privatwirtschaftsverwaltung stellt jenen weiten Bereich der Gemeindeaufgaben dar, im Zuge derer die Gemeinde privatwirtschaftlich, somit nicht „in Vollziehung der Gesetze“ (hoheitlich) tätig wird. Organwalter, Gemeindebedienstete bzw die Gemeinde selbst haften nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB, sofern sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen Schaden verursachen. Dabei wird zwischen vertraglicher und deliktischer Schädigung unterschieden. • [Fußnote: Mader in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, 4. Auflage (2016) vor zu § 1 AHG Rz 28; Eypeltauer/Strasser, Die Haftung der Organe und der Bediensteten der Gemeinden (1987) 16, 22; vgl auch Haidvogel, Gemeinderecht für Praktiker (2013) 179 f.]