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2.4 Exkurs: Zivilrechtliche Nachbarrechte auch bei baubehördlich genehmigten Bauvorhaben?
Die Bestimmung des § 364a ABGB, die Grundbesitzern unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch einräumt, wenn von einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrundstück Beeinträchtigungen ausgehen, soll einen Ausgleich zwischen den – meist gegenläufigen – Interessen an der Entwicklung der Wirtschaft einerseits und am Schutz des Nachbarn andererseits schaffen. Sind die Voraussetzungen des § 364a ABGB erfüllt, steht dem geschädigten Nachbarn kein Unterlassungsanspruch, sondern allenfalls ein Schadenersatzanspruch zu. Die wesentliche Besonderheit – und Erleichterung – gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht der §§ 1293 ff ABGB besteht darin, dass der Ausgleichsanspruch iSd § 364a ABGB verschuldensunabhängig ist.