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Dokument-ID: 1163694
6.3 Fertigstellungsanzeige, Benützungsbewilligung
Der Bauherr hat in jenen Vorhaben, in denen ein Bauführer erforderlich ist (siehe oben), die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
Neben den gesetzlich erforderlichen Beilagen zur Fertigstellungsanzeige wie etwa der Bauführerbescheinigung iSd § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG sind Nachweise, deren Vorlage durch Auflage im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben ist wie etwa Blitzschutzatteste und dergleichen mit der Fertigstellung vorzulegen.