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2.1 Geringfügige Bauvorhaben
Das Bgld. BauG differenziert zwischen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 17 Bgld. BauG) und geringfügigen Bauvorhaben (§ 16 Bgld. BauG). Der Begriff des anzeigepflichtigen Bauvorhabens findet im Burgenland keinen Gebrauch, wobei die Regelungen betreffend geringfügige Bauvorhaben inhaltlich den Regelungen über anzeigepflichtige Bauvorhaben in anderen Bundesländern sehr ähnlich sind.
Geringfügige Bauvorhaben sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der baupolizeilichen Interessen iSd § 3 Bgld. BauG kommt (vgl § 16 Abs 1 Bgld. BauG).