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1.3 Innergemeinschaftlicher Instanzenzug
Zwar wurde mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2012 der administrative Instanzenzug abgeschafft (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG6, Rz 2 zu § 7 VwGVG [Stand 31.03.2018, rdb.at}), jedoch gilt dies nach Art 118 Abs 4 B-VG nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, sodass ein zweistufiger Instanzenzug in baurechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich weiterhin besteht. Dieser kann jedoch aufgrund ausdrücklicher, verfassungsrechtlicher Normierung gesetzlich ausgeschlossen werden (Art 118 Abs 4 B-VG); einzelne Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht. Gegen die (erstinstanzlichen) Entscheidungen der Baubehörden der folgenden Bundesländer steht demnach unmittelbar eine Beschwerde an das örtlich und sachlich zuständige Landesverwaltungsgericht offen: