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Dokument-ID: 1187814
1.1 Kärntner Energiewende-Gesetz – Änderungen im Überblick
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011
Keine Genehmigungspflicht besteht für:
- Erzeugungsanlagen bis 500 kW
- Erzeugungsanlagen, die abfall-, gewerbe-, mineralrohstoff-, luftfahrt-, schifffahrts-, straßen-, eisenbahn- oder seilbahnrechtlichen Vorschriften unterliegen
- Für mobile Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen
- Photovoltaikanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen (baurechtlicher Konsens)
- Erzeugungsanlagen zur Notstromversorgung in öffentlichen Gebäuden, nicht parallel zum öffentlichen Netz
- Elektr Leitungsanlagen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem K-EG unterliegen.
- Wasserkraftanlagen, sofern durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.