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4.3 Meldepflichtige Vorhaben, Sonderregelungen
Bloße Meldepflicht besteht für die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, den Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden (ausgenommen sind jene Anlagen, die nach § 15 Z 13 NÖ BO 2014 dem vereinfachten Bewilligungsverfahren zu unterziehen sind), die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (in diesem Fall ist gem § 66a Abs 3 NÖ BO 2014 zusätzlich zwingend eine Photovoltaikanlage zu errichten), ferner die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind und der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden, die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels, die Aufstellung von Öfen, der Abbruch von Bauwerken (soweit dieser nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist), der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird, die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels, der Abbruch von Bauwerken (soweit der Abbruch nicht gem § 14 Z 8 oder § 15 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig ist), die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern sie gem § 64 Abs 3 bis 8 NÖ BO 2014 erforderlich sind, die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW in Garagen und Parkdecks, ausgenommen Ladepunkte in ebenerdigen eingeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² und schließlich die Herstellung von Hauskanälen und die Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen, sofern sie nicht bewilligungspflichtig sind. Das Unterlassen der Meldung zieht keine unmittelbaren baurechtlichen Konsequenzen nach sich, ist allerdings gem § 37 Abs 1 Z 4 NÖ BO 2014 strafbar.