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Dokument-ID: 1163157
4.3 Niederösterreich
In Niederösterreich ist seit der 5. Novelle (LGBl 50/2017) keine Bauverhandlung unter Teilnahme der Nachbarn und Parteien mehr vorgesehen. Die Bestimmung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 weist ausdrücklich darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung iSd §§ 40 ff AVG nicht stattzufinden hat. Dies wird in den Materialien damit begründet, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und eine Verhandlung an Ort und Stelle daher mitunter nicht zwingend aufschlussreich für die Baubehörde ist.