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Neu Dokument-ID: 1163150

Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Niederschrift über die Bauverhandlung

Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift gem §§ 14 f AVG aufzunehmen (§ 43a Abs 1 AVG). Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist derart abzufassen, dass bei Weglassung nicht zur Sache gehörigen Umständen der Verlauf und auch der Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird (§ 14 Abs 1 AVG).

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