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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Oberösterreich

In Oberösterreich hat die Baubehörde über jeden – nicht bereits von vornherein zurück- oder abgewiesenen (vgl § 30 Abs 6 Oö BauO 1994) – Baubewilligungsantrag nach § 28 Oö BauO 1994 eine mündliche Bauverhandlung iSd §§ 40 ff AVG durchzuführen. Diese hat grundsätzlich an Ort und Stelle (zB am Baugrundstück) stattzufinden.

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