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Dokument-ID: 1163684
4.2 Parteien, Einwendungen und Präklusion
Nachbarn können bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung erheben. Diese Einwendungen müssen sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Die taxative Aufzählung dieser Nachbarrechte in § 26 Abs 1 Stmk. BauG umfasst