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2.1 Prinzipien des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren lässt sich in drei Abschnitte gliedern:
- Einleitungsverfahren
- Ermittlungsverfahren
- Erledigungsverfahren
Das Einleitungsverfahren beginnt grundsätzlich mit einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 13 Abs 8 AVG) oder von Amts wegen. Sollte ein verfahrenseinleitender Antrag (zB Bauansuchen) in den jeweiligen besonderen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sein, so ist grundsätzlich auch von der Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auszugehen, sollten die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (§ 73 AVG). Welche Form der Einleitung konkret vorgesehen ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Materiengesetz.