© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1187812

Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Rechtsschutz, Strafbestimmungen

Rechtsschutz

Gegen Bescheide des Bürgermeisters bzw des Magistrats in den Statutarstädten Eisenstadt und Rust als Baubehörde erster Instanz ist gem § 63 Abs 1 AVG iVm § 83 Abs 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat bzw den Stadtsenat als Baubehörde zweiter Instanz zulässig. Gegen Entscheidungen des Gemeinderates bzw des Stadtsenates in den Statutarstädten Eisenstadt und Rust als Baubehörde zweiter Instanz ist in der Folge die Beschwerde gem Art 130 Abs 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland zulässig.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch für Baubehörden in unserem Shop! Zum Shop