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Dokument-ID: 1187763
11 Rechtsschutz
Gegen Bescheide der Baubehörde erster Instanz ist die Berufung an ein übergeordnetes Gemeindeorgan ausgeschlossen. Vielmehr kann gegen die Entscheidungen der Baubehörde erster Instanz sogleich Beschwerde gem Art 130 Abs 1 B-VG an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sodass mit der Realisierung des Vorhabens bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht begonnen werden darf.