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Neu Dokument-ID: 1273098

Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

13 Rechtsschutz

Der Landesgesetzgeber im Bundesland Niederösterreich hat mit dem NÖ Deregulierungsgesetz 2025, LGBl Nr 104/2025, die Ermächtigung des Art 118 Abs 4 B-VG zum Ausschluss des zweistufigen Instanzenzugs in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in Anspruch genommen. Mit dem NÖ Deregulierungsgesetz 2025, LGBl Nr 104/2025, verfolgte der Landesgesetzgeber das Ziel, Verwaltungsverfahren effizienter, schneller und bürgernäher zu gestalten und durch den Abbau unnötiger Verfahrensschritte sowie die Reduktion von Rechtsvorschriften sowohl interne Verwaltungsabläufe als auch die Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltung zu modernisieren. Im Beriech des baubehördlichen Verfahrens stellte dabei der Entfall des innergemeindlichen Instanzenzuges die maßgebliche Neuerung dar. Die NÖ BO 2014 war im Übrigen nur von punktuellen Änderungen im Bereich des Verfahrensrechtes betroffen.

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