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Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Strafbestimmungen

§ 135 WBO sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen (Baustrafen) bei Übertretung der WBO vor. § 135 Abs 1 WBO enthält – im Vergleich zu anderen Bundesländern untypisch – eine Blankettstrafnorm. Jede Übertretung der WBO und der aufgrund der WBO erlassenen Verordnungen ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000,– oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu ahnden.

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