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14 Strafbestimmungen
§ 37 Abs 1 NÖ BO 2014 sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Verwirklichung diverser Tatbestände vor. Strafbar macht sich insbesondere, wer ein gem § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt, die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Baubewilligung beginnt oder fortsetzt oder wer eine baubehördlich eingestellte Bauausführung fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt. In diesen Fällen können Geldstrafen von EUR 1.000,– bis zu EUR 10.000,– verhängt werden.