© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1273113

Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

15 Strafbestimmungen

§ 55 Abs 1 Vbg BauG sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Verwirklichung diverser Tatbestände vor. Strafbar macht sich insbesondere, wer bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder anzeigepflichtige Bauvorhaben ohne Berechtigung ausführt, eine baubehördlich eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt oder baubehördliche Verfügungen oder Aufträge insbesondere in Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren und den Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht befolgt. In diesen Fällen können Geldstrafen von bis zu EUR 28.000,– verhängt werden. Für weitere minderschwere Delikte, etwa den Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen oder die Ausführung des Bauvorhabens durch Unbefugte, sind Geldstrafen von bis zu EUR 14.000,– vorgesehen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Rechtshandbuch für Baubehörden in unserem Shop! Zum Shop