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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Übergangene Parteien

Nach § 21 Abs 6 Bgld BauG können im Bauverfahren übergangene Parteien bis zu vier Wochen nach tatsächlichem Baubeginn ihre Einwendungen bei der Baubehörde geltend machen.

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