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Dokument-ID: 1163138
2.3 Verantwortlichkeit des Organs
Wer im Zusammenhang von „Verantwortlichkeit“ spricht, kommt nicht umher, diesen Begriff annähernd mit dem Begriff der „Haftung“ im Sinne eines „Einstehenmüssens“ gleichzusetzen. Zugleich stellt sich unweigerlich die Frage: „Wer haftet (potenziell) wem gegenüber?“ § 1 Abs 1 AHG normiert Folgendes: