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Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Verfahren bei Meldepflicht

§ 16 NÖ BO 2014 sieht als Grundregel eine schriftliche Meldung des Vorhabens gegenüber der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens vor. Die Vornahme der Meldung ist somit nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Ausführung. Einer Meldung ist – mit Ausnahme des bloß meldepflichtigen Abbruchs von Bauwerken – vom Bauherrn grundsätzlich eine Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren. Die näheren Regelungen hängen von der Art des Vorhabens ab.

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