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Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Vorschriften zur Sicherheit von Bauwerken

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben und Anlagen, die aufgrund von Auflagen gem § 18 Abs 4 (Grünanlagen uÄ) oder Abs 5 (Kinderspielplätze, Fahrradabstellplätze, Garagen udgl) zu errichten waren, sowie für mitteilungspflichtige Bauvorhaben besteht gem § 43 K-BO 1996 eine Erhaltungspflicht durch den Eigentümer in der Weise, dass sie jederzeit den Kärntner Bauvorschriften 1985 entsprechen.

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