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4.1 Wer ist Anrainer/Nachbar (Anrainereigenschaft von Mietern, Pächtern und ihren Angehörigen)?
In den Bauordnungen der Länder werden die Parteien taxativ aufgezählt. Jedenfalls ist der Bauwerber, der Nachbar und der Grundeigentümer als Partei anzusehen (vgl zB § 32 Abs 1 Oö. BauO 1994). Die Landesgesetze sehen meist Legaldefinitionen vor, was unter einem Nachbar bzw Anrainer zu verstehen ist.
Die Stellung des Nachbarn knüpft insbesondere an das Eigentumsrecht am Grundstück an, welches sich überdies in räumlicher Nähe zum Bauvorhaben befinden muss.
Festzuhalten ist, dass auch juristische Personen als Nachbarn Parteistellung und einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Immissionen haben können. • [Fußnote: VwGH 30.11.1999, 97/05/0330.]
Der Eigentümer eines Superädifikates hat im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung. Er ist nicht als Nachbar im Baubewilligungsverfahren anzusehen. • [Fußnote: VwGH 15.09.1987, 87/05/0144.] Auch Bestandnehmer, Mieter oder Pächter genießen nicht die Stellung als Nachbar. Diese können allerdings ihre Abwehrmöglichkeiten mittels zivilrechtlichen Unterlassungsklagen geltend machen.
Kärnten
Um beispielsweise als Anrainer gem § 23 Abs 2 K-BO 1996 und somit als Partei zu gelten, muss das in seinem Eigentum liegende Grundstück am gegenständlichen Bauvorhaben angrenzen oder im weiteren Einflussbereich des Vorhabens liegen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass auch ein 30 m vom Bauprojekt entferntes Grundstück bei einer entsprechenden Höhe des Bauvorhabens oder entsprechenden Immissionen noch die Parteistellung als Nachbar verschaffen kann. • [Fußnote: VwGH 15.09.1983, 83/05/0215.] Personen, denen ein dingliches Baurecht eingeräumt ist, sind gem § 55 K-BO 1996 den Grundeigentümern gleichgestellt.
Oberösterreich
Demgegenüber verlangt § 31 Abs 2 Oö. BauO 1994, dass das im Eigentum befindliche Grundstück nicht weiter als zehn Meter vom Bauvorhaben entfernt liegen darf, wenn es sich bei dem Bauvorhaben um ein Wohngebäude handelt. Bei allen anderen Bauvorhaben ist eine Entfernung von höchstens 50 Meter ausreichend. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
Salzburg
Auch gem § 7 Sbg. BauPolG ist die Nachbareigenschaft von der Eigenschaft der Baumaßnahme abhängig. Bei der Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten ist beispielsweise derjenige als Nachbar anzusehen, der Eigentümer jener Grundstücke ist, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind.
Gem § 4 Z 44 Stmk. BauG ist der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, Nachbar. Auch Eigentümer jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können, sind als Nachbar anzusehen.
Vorarlberg
§ 2 Abs 1 lit k Vlbg. BauG definiert den Nachbarn als Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. Dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt.
Burgenland
Um gem § 21 Abs 1 Z 3 Bgld. BauG als Nachbar zu gelten, ist es erforderlich, dass die Grundstücke nicht weniger als 15 m von den Fronten des Baues entfernt sind.
Tirol
Nach § 26 Abs 2 Tiroler BauO sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, Nachbarn.
Niederösterreich
Gem § 6 Abs 1 Z 4 NÖ BauO 2014 ist dem Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind, die Nachbareigenschaft zuzuerkennen.
Wien
Gem § 134 Abs 3 BauO für Wien sind Eigentümer und Miteigentümer benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen iSd § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.