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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Zur Definition des Bescheids

Das AVG enthält keine Legaldefinition des Bescheidbegriffs, jedoch lassen sich unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmungen Merkmale des Bescheides ableiten (vgl §§ 56 ff AVG). Nach der Lehre und Judikatur ist der Bescheid ein individueller, hoheitlicher („imperium“), nach Außen wirkender, normativer Verwaltungsakt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019], Rz 379 mwN).

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