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Dokument-ID: 1163147
2.3 Zur Präklusion
Erfolgte die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in „doppelt qualifizierter“ Form, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhebt („Präklusion“ – § 42 Abs 1 AVG).