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Neu Dokument-ID: 974985

Vorschrift

Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können

idF LGBl. Nr. 106/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von

  1. Bauwerken mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m², ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen;
  2. Bauwerken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht, mit einer Höhe von mehr als 15 m, in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen von mehr als 20 m.